(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.
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