(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlagen 9 und 10) dargestellten Standorte des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unser solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der March eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der March im Sinne des Absatzes 3 ist in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und überdies für den Teil der Staatsgrenze vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung der March in die Donau durch den Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 9) dargestellt.
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