(1) Über jede von der Kommission beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich, Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission hat auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten:
a) die im Absatz 1 genannten Änderungen, Ergänzungen und Feststellungen;
b) die von ihr nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 25 verfügten Maßnahmen;
c) die von ihr ermittelten Koordinaten der unvermarkten Brechungspunkte der Grenzlinie;
d) vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich erfolgte Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung der Staatsgrenze sowie Feststellungen im Sinne des Artikels 38.
(3) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 sinngemäß, soweit die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung und der Kostenersparnis nichts anderes beschließt.
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