Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen oder in den Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
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