Der Kommission obliegt es insbesondere,
a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und die Durchführung dieser Arbeiten zu leiten und zu kontrollieren;
b) unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel 19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 über die Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;
c) die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
d) die von den Vermessungsfachleuten verfaßten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen und zu genehmigen;
e) Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;
f) die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu führen.
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