BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)Art. 34

Art. 34

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

(1) In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein müssen.

(2) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendigen Maßnahmen festlegen.

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