(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen werden.
(2) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 2 bis 5 genannt sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgeändert werden.
(3) Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
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