(1) Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
(2) Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 : 2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.
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