(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (Artikel 22) die zur Vermessung und Vermarkung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten dessen Lage auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen. Über das Ergebnis der Überprüfung der Lage des Grenzzeichens sind eine Niederschrift und soweit erforderlich auch eine Ergänzungsfeldskizze (Artikel 39) zu verfassen.
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