(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei
a) die Republik Österreich für die Sektionen I, III, IV, VI, X, XII und in der Sektion XI für das rechte Ufer der Thaya, March und Donau;
b) die Tschechoslowakische Sozialistische Republik für die Sektionen II, V, VII, VIII, IX und in der Sektion XI für das linke Ufer der Thaya, March und Donau.
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien womöglich in natura anzustreben.
(4) Werden durch Baumaßnahmen an der Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten hinsichtlich der Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden Maßnahmen treffen.
(5) Weiters werden die Vertragsstaaten besondere Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion XI der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken zu vermessen oder zu vermarken ist. Das gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Maßnahmen.
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