(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 dritte Personen in ihren Rechten an den übergehenden Liegenschaften verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die von den Artikeln 14 und 15 erfaßt sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
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