(1) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII, XIII, XIV, XV und XVIa im Gesamtausmaß von 164.80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich im Bereich der Marchdurchstiche II, III, V, VII, IX, XI, XVI, XVII und XVIII im Gesamtausmaß von 148.27 ha dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.
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