(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz der OPEC gehörig bevollmächtigten Generalsekretär in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder“ vom 24. Juni 1965 außer Kraft.
(3) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OPEC aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die OPEC in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung, den 18. Februar 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.
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