(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für den Amtssitz der OPEC und die OPEC nimmt dies an; die Rückvergütung gemäß dieser Bestimmung wird den jährlichen Betrag von EURO 1.884.000,- (eine Million achthundertvierundachtzigtausend) nicht übersteigen; der für 2008 errechnete Betrag ist den Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem Verbraucherpreisindex der ihn ersetzt anzupassen, auf der Basis der für das Jahr 2008 veröffentlichten Zahlen.
(2) Der Amtssitz der OPEC umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die OPEC ständig für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Regierung und der OPEC festgelegt.
(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise