(1) Die OPEC, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OPEC in Bestand genommenen Eigentums.
(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OPEC Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OPEC gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OPEC für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OPEC einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die OPEC in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die OPEC jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die OPEC nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OPEC beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Gegenstände, die von der OPEC für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Die OPEC ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OPEC betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OPEC in der Republik Österreich nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
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