Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
a) unter „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;
b) unter „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
c) unter „Generalsekretär“ der Generalsekretär der OPEC oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
d) unter „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der OPEC ist;
e) unter „Gouverneur“ ein Mitglied des Gouverneursrates der OPEC gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OPEC;
f) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
g) unter „von der OPEC einberufene Tagung“ jede Tagung der Konferenz der OPEC oder des Gouverneursrates der OPEC sowie alle von der OPEC oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
h) unter „Archive der OPEC“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OPEC stehen;
i) unter „Angestellte der OPEC“ der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
j) unter „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OPEC sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OPEC; und
k) unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.
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