BundesrechtInternationale VerträgeEntwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

In Kraft seit 15. November 1974
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragschließenden Teile werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die Republik Österreich wird sich bemühen, gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.

Artikel 3

Art. 3

Die Republik Österreich wird sich bemühen, österreichische Fachkräfte über Wunsch der Republik Tunesien bereitzustellen.

Artikel 4

Art. 4

Art und Umfang des Einsatzes von Fachkräften bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Teilen vorbehalten.

Artikel 5

Art. 5

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von österreichischen Fachkräften nach Tunesien gemäß Artikel 3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende Begünstigungen zu gewähren und Leistungen zu erbringen:

a) Befreiung von Steuern und anderen fiskalischen Abgaben auf österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer in Tunesien;

b) Befreiung des Übersiedlungsgutes und der für den persönlichen Gebrauch der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen;

c) geeignete und angemessen eingerichtete Wohnungen für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen oder eine von den Vertragschließenden Teilen einvernehmlich festzusetzende adäquate Wohnungszulage in bar;

d) Befreiung der Kraftfahrzeuge der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von allen Einfuhr- und sonstigen mit der Inbetriebnahme verbundenen Abgaben und Gebühren, soweit die Einfuhr innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ankunft in Tunesien erfolgt und die Anzahl der eingeführten Kraftfahrzeuge eine Einheit pro Familie nicht übersteigt; eine allenfalls sich als erforderlich erweisende Verlängerung dieser Frist wird gewährt werden. Sofern ein solcherart eingeführtes Kraftfahrzeug von den in dieser litera genannten Personen aus einem unvorhergesehenen Grund nicht mehr benützt werden kann, gelten die Bestimmungen dieser litera sinngemäß auch bei der Einfuhr eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei diese Einfuhr unbefristet erfolgen kann;

e) Vorsorge für ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt zu den gleichen Bedingungen, wie sie für tunesische Beamte vorgesehen sind;

f) Ausstellung eines Ausweises für ausländische Funktionäre für die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;

g) jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr der in lit. b) und d) genannten Gegenstände, sowie die Gewährung der im Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;

h) die Republik Tunesien wird bei der Anwendung der oben genannten Bestimmungen die den österreichischen Fachkräften gewährten Vorrechte in keiner Hinsicht enger auslegen, als es der allgemeinen Praxis der Republik Tunesien gegenüber Fachkräften jeglicher anderen Staatsangehörigkeit entspricht;

i) Einräumung desselben Schutzes für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen, wie er Experten internationaler Organisationen von gleichem Rang in Tunesien gewährt wird.

Artikel 6

Art. 6

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den von der Republik Österreich oder in ihrem Auftrage von österreichischen Institutionen und Unternehmungen für die Verwirklichung von Projekten frei tunesischer Bestimmungshafen zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen:

a) Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung ab tunesischem Bestimmungshafen bis zum Ort der Verwendung in Tunesien;

b) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben.

Artikel 7

Art. 7

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in der Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.

Artikel 8

Art. 8

In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.

Artikel 9

Art. 9

1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

2. Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

3. Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.

Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.