Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten
a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise