1. a) Die Schule wird vom österreichischen und vom thailändischen Direktor gemeinsam geleitet, soweit nicht in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels etwas anderes bestimmt wird.
b) Falls es in einer wichtigen, die Leitung der Schule betreffenden Frage zwischen dem österreichischen und dem thailändischen Direktor zu keiner Einigung kommt, ist diese Angelegenheit zwischen dem thailändischen Unterrichtsministerium und der Botschaft der Republik Österreich in Bangkok beizulegen.
2. a) Der österreichische Direktor ist für alle Angelegenheiten betreffend das österreichische Lehrpersonal und – in Zusammenarbeit mit dem thailändischen Direktor – für die technische Ausbildung der Schüler verantwortlich. In technischen Fragen kann er nach Konsultierung des thailändischen Direktors auch den thailändischen Lehrern Weisungen erteilen. Der österreichische Direktor ist für den Unterricht in anderen als technischen Fragen nicht verantwortlich.
b) Der österreichische Direktor hat ein Mitspracherecht sowohl in bezug auf die Aufnahme und Entlassung von Schülern, als auch hinsichtlich der Aufnahme- und Abschlußprüfungen. Die Ergebnisse der Aufnahme- und Abschlußprüfungen sind im Einvernehmen mit dem österreichischen Direktor zu bewerten.
3. Der thailändische Direktor ist insbesondere für die Verwaltung der Schule und für das thailändische Lehr-, Verwaltungs- und Hilfspersonal verantwortlich. Er arbeitet bei der Ausübung der Aufgaben des österreichischen Direktors mit diesem zusammen.
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