1. Das Königreich Thailand trägt die Entlade- und Transportkosten der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände vom Entladehafen Bangkok bis zum Bestimmungsort.
2. Das Königreich Thailand schafft die technischen Voraussetzungen für die Installierung und Inbetriebnahme der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Maschinen und Gegenstände und übernimmt auf seine Kosten die Installierungsarbeit in Übereinstimmung mit den Anweisungen des österreichischen technischen Direktors unter gehöriger Beachtung der thailändischen Sicherheitsbestimmungen.
3. Das Königreich Thailand erklärt sich bereit, die Einfuhr der im Artikel 3 Absatz b) genannten Gegenstände von Importzöllen und anderen Abgaben zu befreien.
4. Die im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände stehen der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung und gehen drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zum Zeitpunkt seiner früheren Kündigung gemäß Artikel 9 Absatz 2. in das Eigentum des Königreiches Thailand über.
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