1. Das Königreich Thailand stellt auf seine Kosten zur Verfügung:
a) zwölf thailändische Lehrer, einschließlich des thailändischen administrativen Direktors der Schule, mit Eignung zum technischen Unterricht und entsprechenden Kenntnissen der englischen Sprache;
b) eine angemessene Anzahl von Hilfskräften, die zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache und über büro- und verwaltungstechnische Kenntnisse verfügen;
c) eine angemessene Anzahl von Werkstättenlehrern;
d) eine angemessene Anzahl von ungelernten Hilfskräften einschließlich Kraftfahrern.
2. Das Königreich Thailand trifft geeignete Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit an der Schule zu befähigen.
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