(1) Die Regierung der Republik Sambia haftet für die Verletzung von Personen oder die Beschädigung von Eigentum, die der Entwicklungshelfer bei der Ausübung seiner ihm nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht; ausgenommen sind Verletzungen oder Beschädigungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Entwicklungshelfers verursacht werden oder sich daraus ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Regierung der Republik Sambia die Haftung übernimmt, ist der Entwicklungshelfer nicht verpflichtet, die Regierung der Republik Sambia schadlos zu halten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise