Die Regierung der Republik Sambia
(i) befreit die Entwicklungshelfer hinsichtlich der ihnen für die Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens von österreichischer Seite gezahlten finanziellen Zuwendungen von Steuern und Sozialabgaben;
(ii) befreit die von den Entwicklungshelfern innerhalb von sechs Monaten nach ihrer ersten Ankunft in Sambia eingeführten oder wiederausgeführten persönlichen Effekten von Zöllen und ähnlichen Abgaben, vorausgesetzt, daß diese innerhalb von zwei Jahren in Sambia nicht ohne die Zustimmung des “Controller of the Customs” verkauft oder veräußert werden;
diese Freistellung gilt auch für Kraftfahrzeuge, die nach Sambia importiert oder dort in einem Zollfreilager gekauft werden;
(iii) befreit die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation im Zusammenhang mit der Entsendung von Entwicklungshelfern für ihre Mitarbeit an den Förderungsvorhaben zur Verfügung gestellten Geldmittel, Ausrüstungen, Materialien und Versorgungsgüter von Abgaben jedweder Art, auch bei der Wiederausfuhr, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungen, Materialien und Versorgungsgüter nicht ohne die Zustimmung des “Controller of the Customs” in Sambia verkauft oder veräußert werden;
(iv) gestattet die Umwechslung der unter den Ziffern (i) und
(iii) erwähnten Geldbeträge zum höchsten gesetzlich zulässigen Kurs.
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