(1) Die österreichische Bundesregierung wird die Entsendung von Entwicklungshelfern nach Sambia fördern.
(2) Die Regierung von Sambia wird ihr Ersuchen um die Entsendung von Entwicklungshelfern für die Mitarbeit im Rahmen eines bestimmten Förderungsvorhabens jeweils auf diplomatischen Wege notifizieren.
(3) Nach Befassung der privaten österreichischen Organisationen, die Entwicklungshelfer entsenden, wird die österreichische Bundesregierung die Antwort auf diplomatischem Wege erteilen.
(4) Die österreichische Bundesregierung wird die mit der Abwicklung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer in Sambia betrauten Organisationen der Regierung von Sambia auf diplomatischem Wege bekanntgeben. Die Regierung von Sambia wird ihrerseits die von ihr mit der Projektsverantwortung beauftragte Dienststelle und/oder Organisation auf diplomatischem Wege namhaft machen.
(5) Einzelheiten hinsichtlich der Tätigkeit österreichischer Entwicklungshelfer bleiben der Regelung zwischen den gemäß Absatz 4 dieses Artikels notifizierten Dienststellen und/oder Organisationen vorbehalten.
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