(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
(3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschließlich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
(6) Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
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