Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Startbehörde“ den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.
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