Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Ein zweiter Absatz folgenden Wortlautes wird Artikel 13 angefügt:
“Dieser Artikel findet auch auf die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gesellschaften Anwendung.”
Artikel 2
Art. 2
Das vorliegende Zusatzprotokoll wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Es tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages in Geltung.
Artikel 3
Art. 3
Das vorliegende Zusatzprotokoll ist in zwei Exemplaren in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und beide Hohen Vertragschließenden Teile erhalten je ein Exemplar in jeder der drei Sprachen; jeder der drei Texte gilt für die Auslegung des Textes des Protokolls als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 30. Dezember 1968.