(1) Die Leiter konsularischer Vertretungen sind in folgende vier Klassen eingeteilt:
a) Generalkonsuln,
b) Konsuln,
c) Vizekonsuln,
d) Konsularagenten.
(2) Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsuln festzusetzen, die nicht Leiter konsularischer Vertretungen sind.
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