Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören,
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 74, 75 und 76;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 77 in Kraft tritt.
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