(1) Dieses Übereinkommen läßt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft sind.
(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.
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