BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von StreitigkeitenArt. 71

Art. 71Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

In Kraft seit 12. Juli 1969
Up-to-date