BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von StreitigkeitenArt. 60

Art. 60Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

In Kraft seit 12. Juli 1969
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