Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
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