BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von StreitigkeitenArt. 51

Art. 51Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen

In Kraft seit 12. Juli 1969
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