Art. 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit — Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
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(1) Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht unterworfen.
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implicite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder
b) wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
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