BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von StreitigkeitenArt. 25

Art. 25Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

In Kraft seit 12. Juli 1969
Up-to-date