(1) Konsuln sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsuln bestellt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.
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