BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von StreitigkeitenArt. 15

Art. 15Vorübergehende Wahrnehmungen der Aufgaben des Leiters einer konsularischen Vertretung

In Kraft seit 12. Juli 1969
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