(1) Der Leiter einer konsularischen Vertretung wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als „Exequatur“ bezeichnet wird.
(2) Lehnt ein Staat es ab, ein Exquatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hiefür mitzuteilen.
(3) Vorbehaltich der Artikel 13 und 15 kann der Leiter einer konsularischen Vertretung sein Amt nicht antreten, bevor er das Exquatur erhalten hat.
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