(1) Die Leiter konsularischer Vertretungen werden vom Entsendestaat bestellt und vom Empfangsstaat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen.
(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich die Förmlichkeiten der Bestellung und der Zulassung des Leiters einer konsularischen Vertretung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Entsendestaats und des Empfangsstaats.
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