Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet, hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates zu verständigen.
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