BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über internationale Ausstellungen (P2)

Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)

In Kraft seit 10. November 1967
Up-to-date

Art. 1

10.11.1967

ARTIKEL 1

(Anm.: Änderung des Artikels 4 des Abkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 65/1957.)

Art. 2

10.11.1967

ARTIKEL 2

1. Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen des Abkommens in Paris vom 1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember 1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;

b) nach Unterzeichnung durch Notifikation an die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind;

c) nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 3

10.11.1967

ARTIKEL 3

Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald 20 Regierungen gemäß den Bedingungen des Artikels 2 Mitglieder geworden sind.

Art. 4

10.11.1967

ARTIKEL 4

1. Jede Regierung, die das gegenständliche Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann ab 30. Juni 1966, auch wenn dieses Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro mitteilen, daß sie an keiner allgemeinen Ausstellung teilnehmen wird, deren Eintragung durch das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls unmöglich geworden wäre.

2. Das Büro wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Mitteilung unterrichten, die auf Grund der vorstehenden Ziffer 1 erfolgt, und wird für jede Regierung, die es verlangt, ob sie Mitglied des Abkommens ist oder nicht, oder für jeden anderen Antragsteller eine Liste aller Länder, die diese Mitteilung durchgeführt haben, zur Verfügung halten.

Art. 5

10.11.1967

ARTIKEL 5

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls bewirkt jeder neue Beitritt zum Abkommen zwangsläufig den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.

Art. 6

10.11.1967

ARTIKEL 6

Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates am 17. November 1965 im Büro ein Antrag eingelangt sein sollte.

Art. 7

10.11.1967

ARTIKEL 7

1. Die Regierung der Französischen Republik wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls, von jedem Beitritt hiezu sowie auch vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls in Kenntnis setzen.

2. Diese Protokoll wird im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, welche eine beglaubigte Abschrift hievon jeder der Signatarregierungen übermitteln wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Gefertigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU PARIS, am 16. November 1966.