(1) Erleidet ein unter der Flagge eines Vertragsstaates fahrende Schiff Schiffbruch oder strandet es auf dem Ufer des anderen Vertragsstaates oder stößt ihm ein anderer Unfall auf dessen Gebiet zu (Fahrtunfall), so sind die zuständigen Behörden verpflichtet, hievon unverzüglich den Konsul zu benachrichtigen, in dessen Sprengl sich der Fahrtunfall ereignet hat.
(2) Die zuständigen Behörden werden alle Maßnahmen ergreifen zur Sicherung des betroffenen Schiffes, des Lebens der Personen, der Fracht und der übrigen auf dem Schiffe befindlichen oder von diesem herrührenden Sachen sowie erforderlichenfalls zur Verhinderung von Plünderungen oder Störungen der Ordnung auf dem Schiffe. Sie könne auch Vorkehrungen treffen, die sie für nötig erachten, um drohende Schäden an Hafeneinrichtungen oder an anderen Schiffen hintanzuhalten.
(3) Wenn der Eigentümer oder Ausrüster des betroffenen Schiffes, deren Agent, der Versicherer oder der Schiffsführer nicht in der Lage sind, das Nötige vorzukehren, ist der Konsul ermächtigt, als Vertreter der genannten Personen in Übereinstimmung mit den Gesetz des Vertragsstaates, in dessen Gewässern sich der Fahrtunfall ereignete, alle jene Schritte zu unternehmen und Vorkehrungen zu treffen, die auch diese Personen, wenn sie anwesend wären, vornehmen würden.
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