(1) Die Bestallungsurkunde des Leiters eines Konsularamtes wird dem Ministerium des Äußeren des Empfangsstaates vorgelegt. Der Leiter eines Konsularamtes wird nach den im Empfangsstaat festgelegten Regeln und Förmlichkeiten anerkannt und zugelassen.
(2) Das zur freien Ausübung seiner Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird dem Leiter eines Konsularamtes ohne Verzug und kostenlos für den von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Amtsbereich (Konsularsprengel) erteilt.
(3) Die für den Konsularsprengel zuständigen Behörden ergreifen nach Vorweisung des Exequatur sofort die nötigen Maßnahmen, damit Leiter des Konsularamtes seine Amtstätigkeit ausüben und die mit seiner Stellung verbundenen Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen kann.
(4) Alle Konsuln und Konsulatsangestellten werden von der zuständigen Behörde des Empfangsstaates mit Legitimationen versehen, in denen ihre Dienststellung angegeben ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise