Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates greifen nur mit Zustimmung oder auf Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder wegen Übertretung der Dienstvorschriften ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.
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