(1) Der Konsul kann persönlich oder durch seine Beauftragten den unter der Flagge des Sendestaates in den Häfen seines Konsularsprengels liegenden Schiffen ungehindert von den Behörden des Empfangsstaates Hilfe angedeihen lassen. Zur Hilfeleistung oder Ausübung anderer Obliegenheiten kann der Konsul oder sein Beauftragter das Schiff betreten.
(2) Zur Ausübung dieser Rechte kann der Konsul im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften des Sendestaates:
a) die Schiffsbücher und Schiffspapiere einsehen, den Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes über die Fahrt und die Bestimmungen des Schiffes befragen sowie Maßnahmen treffen, um die Ein- und Ausfahrt des Schiffes zu erleichtern. Wenn Schiffsagentien und andere Dienstleistungsunternehmen bestehen, wird der Konsul nur auf ihr Ersuchen die in ihren Wirkungskreis fallenden Handlungen vornehmen;
b) zusammen mit dem Schiffsführer oder mit Besatzungsmitgliedern des Schiffes nach Maßgabe der Vorschriften des Empfangsstaates vor Gerichten und Behörden erscheinen, diesen Personen jegliche Hilfe leisten und ihnen als Dolmetsch bei Gerichten und Behörden beistehen;
c) Streitfälle zwischen dem Schiffsführer und den Besatzungsmitgliedern des Schiffes einschließlich der Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis regeln, sowie erforderliche Maßnahmen zur Auswechslung des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder des Schiffes oder deren Ergänzung treffen und Schritte zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin auf dem Schiffe unternehmen;
d) alles unternehmen, was ihm zur Durchführung von Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen des See- und Flußrechtes des Sendestaates hinsichtlich des die Flagge dies Staates führenden Schiffes zukommt;
e) im Bedarfsfall Maßnahmen zur Krankenhausbehandlung oder zur freiwilligen Heimbeförderung des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder treffen.
(3) Der Konsul kann persönlich oder durch seine Beauftragten auch Schiffe, die nicht die Flagge des Sendestaates führen und auf dem Wege in einen Hafen des Sendestaates sind, auf Verlangen des Schiffsführers betreten, wenn dies für eine vom Schiffsführer beantragte Ausstellung einer Urkunde notwendig erscheint.
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