(1) Die Konsuln sind wegen der Amtshandlungen, die sie in den Grenzen der durch diesen Vertrag zuerkannten Zuständigkeit vornehmen, der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Für die Konsulatsangestellten gilt diese Immunität nur für in den Räumen des Konsularamtes vorgenommene Amtshandlungen.
(2) Die Konsuln, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, können im Gebiete des Empfangsstaates weder festgenommen, noch vor Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses in Haft genommen werden, es sei denn wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren im Höchstmaß oder einer strengeren Strafe bedroht sind
(3) Der Sendestaat kann aus eigenem oder auf Ersuchen des Empfangsstaates auf die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Immunitäten verzichten.
(4) Von der Festnahme oder Verhaftung eines Konsuls und von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Konsul ist die diplomatische Vertretung des Sendestaates sofort in Kenntnis zu setzen.
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