(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
(2) Die Berufskonsuln und die vom Sendestaat bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen sind im Empfangsstaat überdies von der Entrichtung aller direkten persönlichen Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen, von gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden oder ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(4) Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen dürfen nicht über die Steuerbefreiungen hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig den diplomatischen Vertretern und den Angestellten der diplomatischen Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gewähren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise