Die Wohngebäude sowie die zu anderen Zwecken dienenden Gebäude, welche die Angehörigen der einen Hohen Vertragschließenden Partei im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages auf dem Gebiete der anderen Partei erwerben, besitzen oder mieten, dürfen einem polizeilichen Augenschein oder einer Hausdurchsuchung nur unter den gleichen Voraussetzungen und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten unterzogen werden, welche die in Kraft stehenden Gesetze für Inländer vorschreiben.
Desgleichen sind die Handelsbücher, Rechnungsabschlüsse und Urkunden jeder Art, die sich in den Wohnungen oder den Geschäftsräumen der Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiet der anderen Partei befinden, einer Prüfung oder einer Beschlagnahme nur unter den gleichen Bedingungen und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten unterworfen, welche die in Kraft stehenden Gesetze für Inländer vorschreiben.
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