Die Angehörigen sowie die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien genießen auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich innerstaatlicher Steuern und Abgaben jeder Art in bezug auf ihre Person und ihre Rechte und Interessen dieselbe Behandlung wie Inländer.
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